Unsere Satzung

Satzung New Hope and Light

Satzung (1. Änderung)

 

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen New Hope and Light e.V. Der Sitz des Vereins ist Berlin.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

 

  • 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die folgenden gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

a) Die Förderung der Jugendhilfe, durch die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Entwicklung hin zu einer nachhaltigen, eigenständigen Persönlichkeit;

b) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;

c) Die Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zwischen den Ländern des Nordens und des Südens;

d) Die Förderung der Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

Zu Zweck a) und b) Die Förderung der Jugendhilfe in Verbindung mit der Förderung der Bildung erfolgt durch Organisation und Durchführung von verschiedenen Angeboten (Workshops, Seminare, Fachtagungen, Exkursionen) mit dem Fokus Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).

In allen Aktivitäten der Vereinstätigkeit wird das Konzept des „Globalen Lernens“ verfolgt, das beinhaltet, Kindern und Jugendlichen ein realistisches und verantwortungsbewusstes Gesamtbild der Welt näherzubringen und ihnen zu eigen zu machen. Dadurch werden diese motiviert und in die Lage versetzt, in ihrem eigenen alltäglichen Leben individuelle Selbstverantwortung und Verantwortung für die Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu übernehmen und zu gestalten. Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt im außerschulischen Bereich.

 

Zu Zweck c) Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz und der Völkerverständigung erfolgt durch Organisation und Durchführung von kulturellen Austauschprojekten in Berlin und Deutschland sowie in Ländern des Südens, an denen Menschen verschiedener ethnischer und kultureller Herkunft aktiv beteiligt sind. Die Organisation und Durchführung von Workshops, Ausstellungen und Fachtagungen sowie die Veröffentlichung von entsprechenden Dokumentationen zielt auf die gemeinsame Gestaltung des gesellschaftlichen Miteinanders in Deutschland unter aktiver Beteiligung vor allem der afrikanischen Diaspora-Communities und der Angehörigen der Mehrheitsgesellschaft. Auch hier arbeitet der Verein entsprechend dem Konzept des „Globalen Lernens“. Zielgruppen der Arbeit des Vereins sind dabei Kinder, Jugendliche und Erwachsene aus den Communities und der Mehrheitsgesellschaft. Im Bereich des kulturellen Austauschs arbeitet der Verein kollaborativ mit Schulen, Hochschulen sowie Jugend- und Nachbarschaftseinrichtungen zusammen.

 

Zu Zweck d) die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit erfolgt durch die Konzipierung, Organisation und Durchführung von Projekten der nachhaltigen Entwicklungsarbeit in Ländern des Südens mit Unterstützung durch Organisationen aus Deutschland und in Kollaboration mit Organisationen vor Ort. Inhaltlich zielen diese Projekte auf die Unterstützung von Hilfebedürftigen vor Ort durch die Förderung der Volks- und Berufsbildung für Kinder und Jugendliche in Ländern des Südens, vor allem in den Herkunftsländern der hiesigen afrikanischen Diaspora-Communities.

Die in die Entwicklungsprojekte eingebundene Bildungsarbeit folgt ebenfalls den Konzepten der Bildung für nachhaltige Entwicklung und des Globalen Lernens.

 

  • 4 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist überparteilich und an keine Konfession gebunden.

5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Im Falle der Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft kann sich der/die Antragstellerin an die Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet abschließend und endgültig.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme als Mitglied.

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds bzw. im Fall einer juristischen Person mit der Auflösung der Person
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben werden. Es erfolgt keine Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten, oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich an den Vorstand zu richten ist. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung.

 

  • 7 Beiträge

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

 

  • 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Geschäftsstelle

 

  • 9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

– die Wahl und Abwahl des Vorstands,

– Entlastung des Vorstands,

– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,

– Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

– Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, postalisch oder elektronisch per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/Mailadresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder erschienen sind. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

  • 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder von einem anderen Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zur Stimmübertragung ausgeübt werden.

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, und haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Sitzungen teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

Die Mitglieder haben das Recht, über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Auskunft zu erhalten. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es länger als 6 Monate schuldhaft keinen Beitrag eingezahlt hat.

 

  • 11 Vorstand
  1. Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
  5. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in gemäß §30 BGB berufen.
  • 12 Geschäftsstelle
    Der Vorstand beruft einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin gemäß §30 BGB. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt die Geschäftsstelle des Vereins. Der/die Geschäftsführer/in ist zur Führung der laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle des Vereins befugt.
  • 12.1 Kassenprüfung

(1) Gemeinsam mit dem Vorstand werden die zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.

(2) Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Führung der Kasse und der Bücher sowie die satzungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Finanzmittel des Vereins durch die

anderen Organe des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

(3) Die Kassenprüfer sind berechtigt, den Organen des Vereins Empfehlungen zu geben oder bei Erfordernis Auflagen zu erteilen

  • 13 Liquidation des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit.

Die Liquidation erfolgt, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, durch den zuletzt amtierenden Vorstand.

Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Vereinigung keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für folgende, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat:

die Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zwischen den Ländern des Nordens und des Südens.

  • 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz des Vereins.

Diese Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.05.2021.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.

 

Datum:                                                           Unterschriften:

Berlin, 08/05/2021                                       Der Vorstand

 

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